Die folgenden Fragen kommen in fast jedem Erstgespräch. Wenn Ihre Frage nicht dabei ist, stellen Sie sie mir gern direkt.
Was ist NIS2 und wie gilt es in Deutschland?
NIS2 ist eine EU-Richtlinie für ein einheitlich hohes Cybersicherheitsniveau. Richtlinien gelten nicht unmittelbar, sondern müssen national umgesetzt werden. In Deutschland geschieht das durch das NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz, das vor allem das BSI-Gesetz neu gefasst hat. Maßgeblich für Unternehmen ist deshalb das BSIG, nicht die Richtlinie selbst.
Ist unser Unternehmen betroffen?
Die Betroffenheit ergibt sich aus zwei Kriterien: Erbringen Sie eine Dienstleistung aus einem der Sektoren der Anlagen 1 und 2 des BSIG und erreichen Sie die Größenschwellen. Als Faustregel gilt: ab 50 Beschäftigten oder mehr als 10 Millionen Euro Jahresumsatz und Bilanzsumme wird es relevant, ab 250 Beschäftigten oder mehr als 50 Millionen Euro Umsatz gilt die strengere Kategorie der besonders wichtigen Einrichtungen. Betreiber kritischer Anlagen sind größenunabhängig erfasst.
Bekommen wir vom BSI einen Bescheid?
Nein. Die Prüfung müssen Sie selbst anstoßen, einen Bescheid stellt Ihnen niemand zu. Wer sich nicht prüft, ist deshalb nicht automatisch außen vor und verletzt unter Umständen bereits seine Registrierungspflicht. Halten Sie das Ergebnis schriftlich fest und lassen Sie es von der Geschäftsleitung freigeben. Das gilt auch dann, wenn am Ende herauskommt, dass Sie nicht betroffen sind.
Welche Fristen gelten bei einem Sicherheitsvorfall?
Das Melderegime ist dreistufig: eine Erstmeldung als Frühwarnung binnen 24 Stunden, eine ausführlichere Vorfallsmeldung binnen 72 Stunden und ein Abschlussbericht binnen eines Monats. Meldepflichtig sind erhebliche Vorfälle, also solche mit schwerwiegender Betriebsstörung oder erheblichen Auswirkungen auf Dritte. Ohne vorbereitete Kriterien und Zuständigkeiten reißt in der Praxis bereits die erste Frist.
Wann gilt ein Vorfall als erheblich?
Wenn er eine schwerwiegende Betriebsstörung verursacht hat oder verursachen kann, also die Dienstleistung erheblich beeinträchtigt oder ausfällt, oder wenn er erhebliche Auswirkungen auf andere natürliche oder juristische Personen hat. Diese Bewertung muss im Ernstfall in Minuten fallen. Legen Sie die Kriterien deshalb vorher schriftlich fest, mitten in der Krise diskutiert das niemand mehr in Ruhe.
Wofür haftet die Geschäftsleitung persönlich?
§ 38 BSIG legt der Geschäftsleitung drei persönliche Pflichten auf: die Risikomanagementmaßnahmen zu billigen, ihre Umsetzung zu überwachen und sich selbst regelmäßig schulen zu lassen. Diese Pflichten sind nicht delegierbar. Verletzt die Leitung sie schuldhaft, haftet sie der Gesellschaft gegenüber für den entstandenen Schaden. In der Praxis entsteht Haftung fast immer über fehlende Befassung und fehlende Dokumentation.
Wie hoch sind die Bußgelder?
Für besonders wichtige Einrichtungen liegt der Rahmen bei bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem welcher Betrag höher ist. Für wichtige Einrichtungen sind es bis zu 7 Millionen Euro oder 1,4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Hinzu kommen aufsichtsrechtliche Maßnahmen des BSI und die zivilrechtliche Innenhaftung der Geschäftsleitung.
Reicht eine ISO-27001-Zertifizierung aus?
Nicht automatisch, aber sie trägt weit. Das BSIG verlangt angemessene Maßnahmen nach dem Stand der Technik und legt sich auf keine bestimmte Norm fest. ISO 27001 und der IT-Grundschutz des BSI übersetzen diesen Stand der Technik in überprüfbare Praxis und decken einen großen Teil der zehn Maßnahmenbereiche aus § 30 BSIG ab. Gesetzesspezifische Pflichten wie Registrierung und Meldewege bleiben zusätzlich zu regeln. Mehr dazu auf den Seiten zu ISO 27001 und zum EU AI Act.
Was ist mit unseren Dienstleistern und Lieferanten?
Lieferkettensicherheit ist einer der zehn Maßnahmenbereiche. Sie müssen Sicherheitsanforderungen an wesentliche Dienstleister stellen, vertraglich verankern und deren Einhaltung nachhalten. Der blinde Fleck ist fast überall derselbe: der eine IT-Dienstleister oder Cloud-Anbieter, ohne den nichts läuft und für den es keine Alternative gibt.
Welche Fehler sollten wir vermeiden?
Fünf Muster: Papier-Compliance mit Richtlinien, die niemand kennt; vollständige Delegation an die IT, obwohl NIS2 ausdrücklich die Leitung adressiert; die Betroffenheitsprüfung aufschieben; das Melderegime erst im Ernstfall durchdenken; und fehlende Dokumentation, weil niemand festhält, was tatsächlich entschieden und getan wurde.