Die folgenden Fragen kommen in fast jedem Erstgespräch. Wenn Ihre Frage nicht dabei ist, stellen Sie sie mir gern direkt.
Was ist NIS2 und wie gilt es in Deutschland?
NIS2 ist eine EU-Richtlinie für ein einheitlich hohes Cybersicherheitsniveau. Richtlinien gelten nicht unmittelbar, sondern müssen national umgesetzt werden. In Deutschland geschieht das durch das NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz, das vor allem das BSI-Gesetz neu gefasst hat. Maßgeblich für Unternehmen ist deshalb das BSIG, nicht die Richtlinie selbst.
Ist unser Unternehmen betroffen?
Die Betroffenheit ergibt sich aus zwei Kriterien: Erbringen Sie eine Dienstleistung aus einem der Sektoren der Anlagen 1 und 2 des BSIG und erreichen Sie die Größenschwellen. Als Faustregel gilt: ab 50 Beschäftigten oder mehr als 10 Millionen Euro Jahresumsatz und Bilanzsumme wird es relevant, ab 250 Beschäftigten oder mehr als 50 Millionen Euro Umsatz gilt die strengere Kategorie der besonders wichtigen Einrichtungen. Betreiber kritischer Anlagen sind größenunabhängig erfasst. Wichtig für Konzerntöchter: Beschäftigte und Umsatz verbundener Unternehmen werden nach EU-Empfehlung 2003/361/EG zusammengerechnet, sodass auch ein kleiner Betrieb über die Gruppe in die Pflicht geraten kann. Für eine schnelle erste Einordnung nutzen Sie den NIS2-Betroffenheits-Check.
Bekommen wir vom BSI einen Bescheid?
Nein. Die Prüfung müssen Sie selbst anstoßen, einen Bescheid stellt Ihnen niemand zu. Wer sich nicht prüft, ist deshalb nicht automatisch außen vor. Die Registrierung nach § 33 BSIG war binnen drei Monaten fällig, für die meisten Einrichtungen also bis zum 6. März 2026. Das BSI hat eine Nachmeldephase bis zum 31. Juli 2026 eingeräumt, auch die ist abgelaufen. Halten Sie das Ergebnis Ihrer Prüfung schriftlich fest und lassen Sie es von der Geschäftsleitung freigeben. Das gilt auch dann, wenn am Ende herauskommt, dass Sie nicht betroffen sind.
Wir haben die Registrierungsfrist verpasst, was jetzt?
Nachholen, so schnell wie möglich. Die Registrierungspflicht aus § 33 BSIG entfällt nicht dadurch, dass die Frist abgelaufen ist. Ein Verstoß kann nach § 65 BSIG mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden, unabhängig von den höheren Rahmen für Verstöße gegen die Risikomanagementpflichten aus § 30 BSIG. Nach § 33 Abs. 3 BSIG kann das BSI eine Einrichtung außerdem selbst registrieren, das Versäumnis schützt also nicht davor, als regulierte Einrichtung geführt zu werden. Zum Ende der Nachmeldephase am 31. Juli 2026 waren 18.845 Einrichtungen registriert, geschätzt worden waren rund 29.500. Das Bundesinnenministerium hält diese Schätzung inzwischen selbst für zu hoch und sieht keine Registrierungslücke. An Ihrer eigenen Pflicht ändert das nichts. Wer jetzt nachmeldet, sollte gleichzeitig die Betroffenheitsprüfung dokumentieren und den Stand der Maßnahmen nach § 30 BSIG festhalten, weil die Aufsicht in beides schauen wird. Genau dafür gibt es das Registrierungsdossier als Einstiegsbaustein zum Festpreis.
Was regelt das KRITIS-Dachgesetz zusätzlich?
Das KRITIS-Dachgesetz (KRITISDachG) setzt die EU-Richtlinie zur Resilienz kritischer Einrichtungen um und ist am 17. März 2026 in Kraft getreten. Während das BSIG die Informationssicherheit adressiert, geht es hier um die physische Resilienz kritischer Anlagen, also Schutz vor Sabotage, Naturereignissen und Ausfällen. Anders als bei NIS2 läuft die Uhr hier allerdings noch nicht. § 8 Abs. 1 KRITISDachG verlangt die Registrierung bei BBK und BSI spätestens drei Monate, nachdem eine Anlage als kritische Anlage gilt. Wann das der Fall ist, bestimmt erst die KRITIS-Verordnung nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 KRITISDachG. Sie liegt bislang nur als Referentenentwurf vom 26. Mai 2026 vor. Ein ursprünglich im Gesetz genannter fester Stichtag wurde im Juli 2026 gestrichen, weil die Verordnung nicht rechtzeitig vorlag. Sobald sie in Kraft tritt, greifen die Folgefristen nach § 8 Abs. 7 KRITISDachG: die erste Risikoanalyse binnen neun Monaten nach der Registrierung, dazu Resilienzplan, Meldeprozess und Leitungspflichten binnen zehn Monaten. Der Entwurf erweitert den Kreis der erfassten Anlagen spürbar, unter anderem um Energiespeicher, Hafenanlagen und den neuen Sektor Weltraum. Auf amtliche Hilfestellung sollten Sie dabei nicht warten: Die Vorlagen des BBK für Resilienzpläne waren ursprünglich für Januar 2026 vorgesehen, seit der Änderung vom 21. Juli 2026 sind sie auf spätestens acht Monate nach Inkrafttreten der Verordnung verschoben. Praktisch heißt das frühestens 2027. Wer seine Betroffenheit jetzt gegen den Entwurf prüft und eine Kontaktstelle benennt, gerät bei den drei Monaten nicht unter Druck. Sinnvoll ist, Risikomethode, Rollen und Dokumentenlenkung mit dem ISMS zu teilen, statt ein zweites System danebenzustellen.
Welche Fristen gelten bei einem Sicherheitsvorfall?
Das Melderegime ist dreistufig: eine Erstmeldung als Frühwarnung binnen 24 Stunden, eine ausführlichere Vorfallsmeldung binnen 72 Stunden und ein Abschlussbericht binnen eines Monats. Meldepflichtig sind erhebliche Vorfälle, also solche mit schwerwiegender Betriebsstörung oder erheblichen Auswirkungen auf Dritte. Ohne vorbereitete Kriterien und Zuständigkeiten reißt in der Praxis bereits die erste Frist.
Wann gilt ein Vorfall als erheblich?
Wenn er eine schwerwiegende Betriebsstörung verursacht hat oder verursachen kann, also die Dienstleistung erheblich beeinträchtigt oder ausfällt, oder wenn er erhebliche Auswirkungen auf andere natürliche oder juristische Personen hat. Diese Bewertung muss im Ernstfall in Minuten fallen. Legen Sie die Kriterien deshalb vorher schriftlich fest, mitten in der Krise diskutiert das niemand mehr in Ruhe.
Wofür haftet die Geschäftsleitung persönlich?
§ 38 BSIG legt der Geschäftsleitung drei persönliche Pflichten auf: die Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 BSIG umzusetzen, ihre Umsetzung zu überwachen und sich selbst regelmäßig schulen zu lassen. Diese Pflichten sind nicht delegierbar. Verletzt die Leitung sie schuldhaft, haftet sie der Gesellschaft gegenüber für den entstandenen Schaden. In der Praxis entsteht Haftung fast immer über fehlende Befassung und fehlende Dokumentation.
Wie hoch sind die Bußgelder?
Für besonders wichtige Einrichtungen liegt der Rahmen bei bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem welcher Betrag höher ist. Für wichtige Einrichtungen sind es bis zu 7 Millionen Euro oder 1,4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Hinzu kommen aufsichtsrechtliche Maßnahmen des BSI und die zivilrechtliche Innenhaftung der Geschäftsleitung.
Reicht eine ISO-27001-Zertifizierung aus?
Nicht automatisch, aber sie trägt weit. Das BSIG verlangt angemessene Maßnahmen nach dem Stand der Technik und legt sich auf keine bestimmte Norm fest. ISO 27001 und der IT-Grundschutz des BSI übersetzen diesen Stand der Technik in überprüfbare Praxis und decken einen großen Teil der zehn Maßnahmenbereiche aus § 30 BSIG ab. Gesetzesspezifische Pflichten wie Registrierung und Meldewege bleiben zusätzlich zu regeln. Mehr dazu auf den Seiten zu ISO 27001 und zum EU AI Act.
Was ist mit unseren Dienstleistern und Lieferanten?
Lieferkettensicherheit ist einer der zehn Maßnahmenbereiche. Sie müssen Sicherheitsanforderungen an wesentliche Dienstleister stellen, vertraglich verankern und deren Einhaltung nachhalten. Der blinde Fleck ist fast überall derselbe: der eine IT-Dienstleister oder Cloud-Anbieter, ohne den nichts läuft und für den es keine Alternative gibt.
Welche Fehler sollten wir vermeiden?
Fünf Muster: Papier-Compliance mit Richtlinien, die niemand kennt; vollständige Delegation an die IT, obwohl NIS2 ausdrücklich die Leitung adressiert; die Betroffenheitsprüfung aufschieben; das Melderegime erst im Ernstfall durchdenken; und fehlende Dokumentation, weil niemand festhält, was tatsächlich entschieden und getan wurde.